Liebe Schüler*innen der 6. Klassen,
im neuen Schuljahr wechselt ihr an die weiterführenden Schulen. Für diesen neuen Abschnitt wünschen wir euch alles Gute! Damit ihr eure bisherigen Email-accounts auch in den neuen Schulen für die Anmeldung in der Schulcloud nutzen könnt, werden eure bei uns bestehenden Accounts zeitnah gelöscht.
Die Zweite Änderung des Hygieneplans "Corona" für die Schulen der Gemeinde Stahnsdorf findet man unter folgendem Link:
GEMEINDE STAHNSDORF
DER BÜRGERMEISTER |
Hygieneplan „Corona“ für die Schulen –
Objekt: Grundschule „Heinrich Zille“
INHALT
Lehrerzimmer und Flure
VORBEMERKUNG
Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V. mit § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und alle an Schule Beteiligten beizutragen. Die Änderung des Hygieneplanes orientiert sich an den Ergänzungen zum Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen im Land Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/ COVID-19 des MBJS vom 16.07.2020.
Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygiene-hinweise ernst nehmen und umsetzen.
Alle Beschäftigten der Schule, des Schulträgers, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert-Koch-Instituts zu beachten.
Über die Hygienemaßnahmen ist sämtliches an der Schule tätiges Personal (Lehrkräfte, Schulsekretärinnen, Hausmeister, Sozialpädagogen), die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten.
Voraussetzung für einen wirksamen Infektions- und Gesundheitsschutz ist es, dass ausschließlich gesunde Schülerinnen und Schüler ohne Anzeichen der Krankheit
COVID-19 betreut werden. Das gilt auch für das tätige Personal an der Schule (Lehrkräfte, Schulsekretärinnen, Hausmeister, Sozialpädagogen).
Das neuartige Corona-Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.
Wichtigste Maßnahmen:
Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann
sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten. (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de).
Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
Alle Personen sind verpflichtet in den Schulgebäuden, also in Fluren,
Gängen, Treppenhäusern und Aulen sowie beim Anstehen in der Mensa eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Abstand unnötigerweise verringert wird.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Präsenzunterricht und auf dem Schulhof ist nicht notwendig. Es steht den Lehrkräften frei im Präsenzunterricht individuelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Für das pädagogische Personal können Gesichtsvisiere in bestimmten Situationen bei hoher Bedeutung der nonverbalen Kommunikation getragen werden. Damit können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz).
Trotz MNS oder MNB sind die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zwingend weiterhin einzuhalten. Lehrerkräfte sind angehalten, Schülerinnen und Schüler nicht direkt anzusprechen, ihnen nicht über die Schulter zu schauen oder sich über Hefte zu beugen.
Personal mit besonderen gesundheitlichen Risiken ist von der Betriebsärztin/ Betriebsarzt bezüglich des individuellen Risikos und den entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu beraten.
Davon abweichend kann im Sonderfall das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (z.B. FFP2-Masken) erforderlich machen.
Hinweise zum Umgang mit den Behelfsmasken:
Folgende Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind zu beachten:
VERWALTUNGSRÄUME, LEHRERZIMMER UND FLURE
Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion ist im Schulbetrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Lehrkräften sowie zwischen den Lehrkräften und sonstigem Personal einzuhalten. Dies gilt insbesondere beim Betreten und Verlassen sowie beim Aufenthalt mehrerer Personen z.B. im Lehrerzimmer, in den Vorbereitungsräumen, in Pausenbereichen oder in der Teeküche. Der Wechsel von Klassenräumen ist soweit möglich zu vermeiden. Die Wegeführungen an den Ein- und Ausgängen der Schule sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Anordnung der Sitzplätze der Schülerinnen und Schüler soll entsprechend vorgenommen werden, dass enge Kontakte von Angesicht zu Angesicht während des Unterrichts auf ein Minimum reduziert werden.
Der Lehrertisch oder das Lehrerpult in den Unterrichtsräumen sollen nach Möglichkeit so angeordnet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 m zur ersten Sitzreihe eingehalten werden kann.
Fachunterricht findet in den dafür vorgesehenen Fachräumen und Werkstätten statt.
Lüftung
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Diese soll zwischen 3 bis 10 Minuten dauern. Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen müssen die Fenster für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden.
Reinigung
Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
Ergänzend dazu gilt:
Generell nimmt die Infektiosität von Corona-Viren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor.
In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend.
Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d.h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung). Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Die Einwirk- bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) kann eine anschließende Grundreinigung erforderlich sein.
Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen regelmäßig gereinigt werden:
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind arbeitstäglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.
Auch in den Pausen muss gewährleistet sein, dass Abstand gehalten wird. Pausen sind bevorzugt im Außenbereich durchzuführen. Sofern das nicht möglich ist, sind Pausenräume regelmäßig und intensiv zu lüften. Vor Eintritt und Nutzung der Speiseräume sind die Maßnahmen zur Handhygiene umzusetzen. Die Fensterlüftung (Stoßlüftung) ist im Speiseraum regelmäßig (mindestens halbstündig) vorzunehmen.
Besteck und Geschirr dürfen nicht von den Nutzern selbsttätig aus offen zugänglichen Besteckkästen und Anrichten entnommen werden. Die Übergabe erfolgt durch das Kantinenpersonal.
Für das Personal gilt auch in den Pausen das Mindestabstandsgebot (z.B. Teeküche, Mensa, Lehrerzimmer).
Die Schülerinnen und Schüler sollen sich besonders in den Pausen möglichst viel im Außengelände aufhalten. Flächen, die im Außengelände der Schule für den Unterricht im Freien genutzt werden, sind insbesondere gegen direkte Sonneneinwirkung geschützt werden.
Der Unterricht ist in festen Lerngruppen (Klassen) durchzuführen, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Die Zuordnung der Lehrkräfte soll so wenig Wechsel wie möglich enthalten. Die methodisch-didaktischen Konzepte müssen an die Gegebenheiten angepasst werden.
Musikunterricht und außerunterrichtliche musikalische Angebote dürfen erteilt werden, wenn auf Chorgesang und die Nutzung von Blasinstrumenten zugunsten anderer musikalischer Unterrichtsformate verzichtet wird.
Der Sportunterricht kann unter Beachtung des Infektionsschutzes stattfinden. Das Hygienekonzept ist zu beachten.
Soweit möglich sind notwendige Arbeitsmittel (Schulbücher u.a. Lehrmittel) den Schülerinnen und Schüler sowie den Lehrkräften persönlich zuzuweisen.
Die Benutzung von technischen Arbeitsmitteln (bspw. Whiteboards, interaktive Tafeln) erfolgt nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft. Nach der Benutzung sind die Arbeitsmittel zu reinigen.
Die Krankheitsverläufe bei einer SARS-CoV-2 Infektion sind meist unspezifisch, vielfältig und variieren stark, es gibt keinen „typischen“ Krankheitsverlauf.
Krankheitssymptome können bei Kindern geringer ausgeprägt sein als bei Erwachsenen. Deshalb sollen beim Auftreten von Krankheitsanzeichen bei Schülerinnen und Schüler umgehend die betreffenden Eltern benachrichtigt und Maßnahmen zur Abklärung der Symptome besprochen werden.
Zeigen sich Krankheitssymptome beim tätigen Personal der Schule während des Schulbetriebs ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. Die/ der Beschäftigte soll sich unverzüglich an den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das zuständige Gesundheitsamt wenden.
Personal
Beschäftigte ohne unten genannte Vorerkrankungen oder Therapien verrichten ihren Dienst grundsätzlich in den Schulen. Das gleiche gilt für schwerbehinderte und diese gleichgestellten Personen. Das Alter oder eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht in Schulen eingesetzt werden können.
Angesichts der aktuellen COVID-19 Infektionslage besteht keine Einschränkung hinsichtlich des gesamten schulischen Personaleinsatzes vor Ort in der Schule einschließlich Teilnahme am Präsenzunterricht.
Prinzipiell besteht in jeder Schule die Möglichkeit, sich durch die Einhaltung der o.g. Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie das Einhalten des Mindestabstands zu den Schülerinnen und Schüler sowie anderen Personen zu schützen.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei bestimmten Vorerkrankungen und nachweisbaren Endorganschäden als zusätzlicher Risikofaktor für einen komplizierten COVID-19 Verlauf ein Einsatz im Präsenzunterricht - bei steigenden Inzidenzen – möglich ist.
Dabei sind die folgenden Erkrankungen bei der Beurteilung des individuellen Risikos von Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Erkrankungen ist nicht abschließend.
Die Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Risikogruppe ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ärztliche Feststellung zur Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft weder eine Aussage über die Art der Erkrankung oder ein individuelles Infektionsrisiko noch über die tatsächliche Schwere einer möglichen Erkrankung an COVID-19.
Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote sowie etwaige landesspezifische Regelungen.
Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind die individuellen Risiken von Haushaltsangehörigen, weil dies allein der privaten Sphäre zuzurechnen ist.
Mit Rundschreiben 16/20 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.07.2020 sind weitere Regelungen zum Einsatz der Lehrkräfte festgelegt worden.
Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht nicht möglich.
Im Einzelfall muss durch die Eltern/ Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich macht.
Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Distanzlernen/ Distanzunterricht.
Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln. Für räumliche Trennungen kann dies z.B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder den Wänden erfolgen.
Konferenzen müssen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.
Gremien- und Elternversammlungen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen.
Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule (z.B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) ist auf ein Minimum zu beschränken. Davon ausgenommen sind Vertreterinnen und Vertreter von Behörden, die die Schule im Rahmen ihrer Tätigkeit aufsuchen müssen (z.B. Polizei, Gesundheitsamt, Jugendamt, Überwachungsbehörden). Die Kontaktdaten und Aufenthaltszeiten der Besucher sind zu dokumentieren. Die Mitwirkung von Externen bei schulischen Veranstaltungen bleibt davon unberührt.
Für Elternkontakte sollen telefonische Sprechstunden und/ oder eine Kommunikation über den dienstlichen E-Mail-Verkehr erfolgen. Nur im Einzelfall sollten persönliche Kontakte unter Einhaltung des Abstandsgebotes stattfinden.
Das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten werden von der Schulleitung über die Hygienemaßnahmen und zum hygienischen Verhalten am Arbeitsplatz der Schule unterwiesen bzw. unterrichtet. Die Unterweisung/ Unterrichtung ist zu dokumentieren.
Die Schulleitung gewährleistet, dass die Eltern zu Beginn eines neuen Schuljahres einmalig eine mit Unterschrift dokumentierte Belehrung erhalten, dass Schülerinnen und Schüler mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen in direktem Umfeld nicht in die Schule zu bringen bzw. zu schicken sind. Dies gilt analog auch für alle Beschäftigten in der schulischen Einrichtung. Eine mindestens einmal jährliche dokumentierte Belehrung der Beschäftigten zu Maßnahmen bei Auftreten von COVID-19 typischen Symptomen bzw. Krankheitsfällen in der häuslichen Lebensgemeinschaft ist von der Schulleitung nachzuweisen.
Erste Hilfe muss im Notfall geleistet werden. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen, z.B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von Atemschutzmasken, Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie.
Wenn im Zuge einer ersten Hilfe Maßnahme eine Herz-Lunge-Wiederbelebung erforderlich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage und – falls vorhanden – die Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) im Vordergrund.
Im Falle von Evakuierungsmaßnahmen oder anderen Notsituationen (z.B. Amok) haben die Maßnahmen der Personenrettung Vorrang vor den Infektionsschutzmaßnahmen.
Die Funktion von Brandschutzeinrichtungen, z.B. Brandschutztüren, darf in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 2 Biostoffverordnung hat der Träger die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über COVID-19 Krankheitsfälle von Beschäftigten zu unterrichten.
Bei positiven COVID-19 Nachweisen werden über das Gesundheitsamt für die betroffenen Familien oder Beschäftigten häusliche Quarantänemaßnahmen, ggf. begleitet von Einrichtungsschließungen, von mindestens 14 Tagen angeordnet.
Beschäftigte können sich individuell von der Betriebsärztin/ Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Träger bzw. Dienstherrn geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.
Der Hygieneplan ist den Gesundheitsämtern zur Kenntnis zu geben.
Stahnsdorf, 06.08.2020
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